In einer Mitteilung auf ihrer offiziellen Website erklärt die Behörde, dass „diese neue Funktion Teil des Modernisierungs- und Digitalisierungsprozesses der AIMA-Dienste ist, mit dem Ziel, diese zu zentralisieren, zu vereinfachen und zugänglicher zu machen.“
Verlängerung über das Portal
Wer im Besitz von Aufenthaltsbescheinigungen oder -ausweisen ist, die unter die oben genannte Funktion fallen, muss über das Verlängerungsportal die Ausstellung folgender Dokumente beantragen: unbefristete Aufenthaltsbescheinigung für EU-Bürger (Artikel 16) und unbefristete Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern oder Drittstaatsangehörigen (Artikel 17). Die Zahlung der jeweiligen Gebühren und die Einreichung der erforderlichen Unterlagen erfolgen ebenfalls über das Portal.
Laut AIMA „wird das Verlängerungsportal somit zum Kanal für die Einreichung und Bearbeitung dieser Anträge und ersetzt die bisher im Kontaktformular verfügbaren ähnlichen Optionen.“
Es ist außerdem anzumerken, dass Anträge, die bis zum 30. Juni 2026 gestellt wurden, nicht geändert werden müssen, sofern sie über die bisher genutzten Verfahren eingereicht wurden. Auf Wunsch können sie jedoch einen neuen Antrag über die neue Funktion stellen.
Falls erforderlich, wird die AIMA den Bürger benachrichtigen, damit seine biometrischen Daten erfasst werden können. Wenn bereits ein Termin vereinbart wurde, bleibt dieser unverändert.
Bereits vereinbarte Termine
Bereits vereinbarte Termine bleiben wie in der jeweiligen Benachrichtigung angegeben bestehen.
Das Verlängerungsportal
Derzeit steht der Link portal-renovacoes.aima.gov.pt zur Verfügung für: „Aufenthaltsgenehmigungen, die abgelaufen sind oder zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Oktober 2026 ablaufen; Aufenthaltsgenehmigungen für Investoren (ARI), die zwischen dem 22. Februar 2020 und dem 31. Oktober 2026 abgelaufen sind; Bescheinigungen und Ausweise über den dauerhaften Aufenthalt für EU-Bürger und deren Familienangehörige.“








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