Nach Angaben der PSP erfolgte die Festnahme während einer Straßenkontrolle, bei der festgestellt wurde, dass der Fahrer auf einer öffentlichen Straße mit einer deutlich über dem gesetzlichen Limit liegenden Geschwindigkeit unterwegs war.

Nach der Analyse des Rollers stellte die PSP fest, dass dieser die zulässige Höchstleistung von 0,25 kW gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung überschritt, da er mit zwei angeschlossenen Batterien mit einer Gesamtleistung von 8.000 W, einer Spannung von 72 Volt und einer Kapazität von 50 Ah ausgestattet war.

In Anbetracht der festgestellten technischen Merkmale ist das betreffende Fahrzeug als Kleinkraftrad einzustufen, eine Fahrzeugklasse, für die der Mann keinen Führerschein besaß.