Das Gesetz Nr. 62/2026 wurde am Donnerstag, dem 10. September, im „Diário da República“ veröffentlicht und trat am folgenden Tag in Kraft.

Das neue Gesetz ändert den rechtlichen Rahmen für Ausländer in Portugal und wirkt sich auf die Möglichkeiten der Legalisierung für ausländische Staatsbürger aus, die sich ohne entsprechendes Visum in Portugal aufhalten.

Die Gesetzgebung stellt eine weitere Änderung der Einwanderungs- und Aufenthaltsregelungen dar und ändert die Vorschriften zu Einreise, Aufenthalt, Abschiebung, Überprüfung, Grenzverfahren und internationalem Schutz, berichtet Executive Digest.

Aufenthaltsgenehmigung

Das Gesetz wurde von Präsident António José Seguro verkündet; es ändert Artikel 92 des Gesetzes Nr. 23/2007 und hebt dessen Absatz 4 auf, wobei die Möglichkeit beibehalten wird, Schülern der Sekundarstufe oder Studierenden in Ausbildungsgängen der Stufe 4 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dies gilt nur, wenn sie im Besitz eines gemäß den Bestimmungen des Gesetzes ausgestellten Aufenthaltsvisums sind und die übrigen erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Einem Schüler der Sekundarstufe oder einem Studierenden in Level-4-Studiengängen, der über ein solches Visum verfügt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist, die festgelegten Bedingungen erfüllt und beim Nationalen Gesundheitsdienst oder einer Krankenversicherung versichert ist.

Umfassendere Änderung

Die Änderung folgt auf die Abschaffung des Systems in Portugal im Jahr 2024, das es bestimmten ausländischen Staatsangehörigen ermöglichte, ihre Situation in Portugal zu regularisieren, ohne zuvor das entsprechende Aufenthaltsvisum erhalten zu haben.

Das Gesetz Nr. 62/2026 gewährleistet zudem die Umsetzung mehrerer europäischer Rechtsvorschriften und setzt zwei Richtlinien der Europäischen Union in Bezug auf internationalen Schutz, Aufnahme sowie die kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis um.

Zudem werden Änderungen bei den Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Aufenthaltsgenehmigung festgelegt. Über den Antrag muss innerhalb von 90 Tagen entschieden werden; diese Frist kann in Ausnahmefällen und bei Vorliegen triftiger Gründe, insbesondere aufgrund der Komplexität des Antrags, um weitere 30 Tage verlängert werden.